29.07.2011 Nachrüstpflichten im Gebäudebestand nach EnEV bis Ende 2011
Die aktuelle Energieeinsparverordnung legt für alle unbeheizten Dachräume fest, dass die oberste Geschossdecke oder das geneigte Dach gedämmt werden muss. Die Verordnung ist bereits am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten und zielt hauptsächlich auf den Neubau ab. In diesem Fall sind aber auch bestehende Wohngebäude betroffen, die bis Ende 2011 entsprechend umgerüstet werden müssen.

Wenn die oberste Geschossdecke begehbar und ungedämmt ist, verpflichtet die Energieeinsparverordnung im Paragraf 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden)  Hausbesitzer dazu, sie bis Ende dieses Jahres zu dämmen. Anstatt der Decke kann der Eigentümer auch das darüberliegende ungedämmte Dach dämmen. Als Maßstab gilt der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der gedämmten Decke oder des Daches. Dieser darf höchstens 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin betragen.

Weiterhin sieht die Energieeinsparverordnung als Nachrüstpflicht bei heizungstechnischen Anlagen vor, ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungsleitungen und Warmwasserleitungen in beheizten Räumen zu dämmen. Ausgenommen von den Nachrüstpflichten gemäß Paragraf 10 sind Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat eine anschauliche Broschüre mit dem Titel „Energieausweis für Gebäude – nach Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)“ herausgegeben, die u.a. auch die Nachrüstpflichten im Gebäudebestand übersichtlich darstellt. Diese empfehlenswerte, kostenlose Broschüre ist in geringen Stückzahlen direkt beim BMVBS erhältlich. Telefon: 030 / 2008 3060.

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